Wer eine Immobilie verkauft, muss den dabei erzielten Gewinn (wie jedes andere Einkommen auch) versteuern, außer die Spekulationsfrist wird überschritten oder er wohnt selbst im Haus.
Die Spekulationssteuer ist die Steuer auf Gewinne bei privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb bestimmter Fristen (Spekulationsfrist) und ist im Paragraph 23 des Einkommensteuergesetzes geregelt.
Immobilienverkauf: Spekulationssteuer auf Gewinne
Anders als bei Aktien, bei denen die Spekulationsfrist 2008 gestrichen wurde, unterliegen Immobiliengeschäfte noch immer Spekulationsfristen.
Die Spekulationssteuer wird dann erhoben, wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren verkauft wird. Eine Besonderheit bei Immobilien ist, dass die Steuer ebenfalls nicht anfällt, wenn das Gebäude länger ausschließlich selbst bewohnt wurde, und zwar mindestens in den drei Jahren vor dem Verkauf. Im Haus darf auch keine Einliegerwohnung vermietet werden.
Bei Mehrfamilienhäusern ist der Verkauf innerhalb der Zehn-Jahres-Frist nur steuerfrei für die die selbst genutzte Wohnung.
Berechnung der Spekulationssteuer bei Immobilien
Die Steuer fällt nur auf den Gewinn an. Das bedeutet: Von den ehemaligen Anschaffungskosten wird die Abschreibung abgezogen, im Normalfall 2 Prozent pro Jahr. Dem Verkaufspreis wird dieser Wert gegenüber gestellt, die Differenz ist der Veräußerungsgewinn (oder im negativen Fall auch der Verlust). Die Verkaufskosten (also zum Beispiel die Provision für den Makler) vermindert die zu zahlende Steuer.
Der Gewinn aus dem Hausverkauf wird zum jährlichen Einkommen hinzugerechnet, das heißt, es gilt der entsprechende persönliche Einkommensteuersatz. Berechnen lässt sich dies sehr einfach über das offizielle Steuerprogramm der Finanzämter, Elster, das kostenlos im Internet zum Download zur Verfügung steht.

